AGB

1. Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit

Partnerschaft zeigt sich in einem ausgewogenen Geben und Nehmen. Die Grundlage für eine für beide Seiten stimmige Zusammenarbeit ist eine klare auf vorher gemeinsam vereinbarten Spielregeln basierende Vereinbarung, die Rollenverteilung und Kosten klar und nachvollziehbar aufzeigt.

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) regeln das rechtliche Verhältnis zwischen MERIDO AG und ihren Auftraggebern.

2. Geltungsbereich und Umfang

Diese AGB regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über Dienstleistungen. Mit der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung gelten sie vom Auftraggeber als akzeptiert. Änderungen der oder Ergänzungen zu den vorliegenden AGB müssen von MAG schriftlich bestätigt werden. Umfang und Form von Aufträgen werden in der Regel schriftlich vereinbart.

Es gilt ausschliesslich Schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Zürich, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

3. Leistungserbringung

Die MERIDO AG verpflichtet sich zu einer sachkundigen und sorgfältigen Auftragserfüllung. Ziele, Arbeitsplan, Beteiligte und Honorarwerden im Voraus vereinbart. Auftragsänderungen oder Vertragsergänzungen erfolgen immer schriftlich.

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst nach Beginn des Auftrages bekannt werden.

Die MERIDO AG informiert den Auftraggeber regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten und zeigt ihm sofort alle Umstände an, welche die vertragsmässige Erfüllung beeinträchtigen. Dem Auftraggeber steht jederzeit ein Auskunfts- und Auditierrecht über alle Teile des Auftrags zu.

Die MERIDO AG setzt sorgfältig ausgewählte und gut qualifizierte Mitarbeitende ein. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse des Auftraggebers an Kontinuität der Auftragserfüllung. Die MERIDO AG ist berechtigt, den Auftrag entweder durch sachverständige eigene Mitarbeitende oder gleich gut qualifizierte Kooperationspartner durchführen zu lassen. Sie ersetzt auf Verlangen des Auftraggebers innert nützlicher Frist Mitarbeitende, die auf begründete Art die Vertragserfüllung schwerwiegend beeinträchtigen.

Die MERIDO AG ist nicht verantwortlich für Verzögerungen in der Leistungserbringung, die durch den
Auftraggeber verursacht werden oder ausserhalb ihres Einflussbereiches liegen.

4. Honorar

Die MERIDO AG hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer Leistungen Anspruch auf Vergütung eines Honorars
durch den Auftraggeber. Die MERIDO AG erbringt die Leistungen zu Festpreisen oder nach Aufwand mit oberer Begrenzung der Vergütung (Kostendach). Für Honorar- sowie Spesenansätze verweisen wir auf das ergänzende Preisblatt der MERIDO AG. Eine allfällige Teuerung wird nur berücksichtigt, wenn diese explizit im Angebot ausgewiesen und in der Auftragsbestätigung vereinbart wurde.

Die Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere auch alle Sozialleistungen und andere Entschädigungsleistungen für Krankheit, Invalidität
und Todesfall sowie öffentliche Abgaben.

Die Vergütung wird gemäss Zahlungsplan fällig. Sie richtet sich nach Arbeitsfortschritt und aufgelaufenem Aufwand. Aufträge, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehen, werden jeweils per Ende Monat abgerechnet. Der Auftraggeber leistet fällige Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.

5. Vertragskündigung

Der Auftrag kann von jeder Vertragspartei schriftlich widerrufen oder gekündigt werden. Die bis zur Vertragsauflösung erbrachten Leistungen sind abzugelten. Schadenersatzansprüche wegen Kündigung zur Unzeit bleiben vorbehalten.

Bei Beratungsleistungen, die sich über einen Zeitraum von mehr als 30 Kalendertagen erstrecken, beträgt die Kündigungsfrist 15 Kalendertage, bei Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Kalendermonaten beträgt die Kündigungsfrist 30 Kalendertage. Bei Vorhalt von Ressourcen ist die MERIDO AG für einen effektiv entstehenden Schaden schadlos zu halten. Die MERIDO AG verpflichtet sich, einen solchen Schaden mit grösstem Engagement zu verhindern oder zu minimieren.

6. Terminverschiebungen / Terminabsagen

Werden einzelne Beratertage oder sonstige bestätigte Termine später als fünf Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin abgesagt oder verschoben, wird das volle Beraterhonorar in Rechnung gestellt. Bei Absage oder Verschiebung von mehrtägigen Veranstaltungen weniger als 15 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin werden das Honorar und allfällige anfallende Kosten in Rechnung gestellt.
Werden die verschobenen Termine innerhalb von drei Monaten nachgeholt, werden 70% des in Rechnung
gestellten Betrages angerechnet.

7. Schutz des geistigen Eigentums/ Urheberrechte/ Nutzungsrechte

Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Auftrages erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Organisationspläne, Leistungsbeschreibungen, Datenträger und dergleichen nur für den eigentlichen und vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden. Alle bei der Vertragserfüllung entstandenen Schutzrechte
des geistigen Eigentums verbleiben bei der MERIDO AG. Dem Auftraggeber wird das zeitlich uneingeschränkte,
unübertragbare und unentgeltliche Nutzungsrecht eingeräumt.

Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte bedarf der ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung durch die MERIDO AG, sofern vertraglich nicht anders vereinbart.

8. Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien behandeln alle Tatsachen streng vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein
zugänglich sind. Die MERIDO AG, ihre Mitarbeitenden und Kooperationspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.

Die Vertraulichkeit ist schon vor Beginn des Vertragsabschlusses zu wahren und bleibt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.

9. Gewährleistung und Haftung

Die MERIDO AG haftet für getreue und sorgfältige Ausführung und garantiert, dass ihre Leistungen den
vertraglichen Bedingungen und Spezifikationen sowie dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik
entsprechen.

Die MERIDO AG haftet für Schäden, die ihre Mitarbeitenden in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen bis max. 3 Millionen Schweizerfranken. Diese Haftungsobergrenze umfasst Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden.

10. Sonstige Grundsätze

Die MERIDO AG hält für ihre Arbeitnehmenden die Arbeitsschutzbestimmung und Arbeitsbedingungen am Ort der Leistung ein.

Die MERIDO AG muss über früher durchgeführte und/oder weitere laufende Beratungen, auch auf anderen Fachgebieten, informiert werden, sofern dies für die Erfüllung des erteilten Auftrags wichtig ist.

Mitarbeitende der Vertragsparteien dürfen nicht abgeworben werden, ausser mit dem ausdrücklichen
Einverständnis der jeweiligen Partei.

Hält eine der Vertragsparteien diese AGB in irgendeinem Punkt nicht ein, so schuldet sie der
anderen Vertragspartei eine Konventionalstrafe. Sie beträgt 10% der Auftragssumme, mindestens jedoch
3’000 Franken, höchstens 30’000 Franken. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die beiden
Vertragsparteien nicht von den vertraglichen Verpflichtungen. In Fällen höherer Gewalt ist keine
Konventionalstrafe geschuldet.


Zürich, im Januar 2011.